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Diensthaftpflichtversicherung

Diensthaftpflichtversicherung: ein Schutz vor Fehlern

Nur allzu leicht kann es passieren, dass ein Schüler während einer Klassenfahrt einen Unfall hat und sich einen Knochen bricht. Die Folgen können für die Schule und die Lehrkraft, welche den Ausflug begleitet hatte, äußerst unangenehm werden. Denn nicht nur die Behandlungskosten müssen übernommen werden. Unter Umständen machen die Eltern sogar Schadensersatzansprüche geltend. Falls die Lehrkraft ihre Aufsichtspflicht vernachlässigt hat, kann sie laut Gesetz in vollem Umfang schadensersatzpflichtig gemacht werden. Absichern kann sie sich durch eine Diensthaftpflichtversicherung, welche die entstandenen Kosten übernimmt.

Wann übernimmt eine Diensthaftpflichtversicherung welche Kosten?

Die Diensthaftpflichtversicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst lässt sich grundsätzlich mit der bekannteren Privathaftpflichtversicherung ver­gleichen. Diese Versicherung deckt allerdings nur Schäden ab, die Dritten durch einen Beamten in Ausübung seines Amtes entstehen können. Falls berechtigte Ansprüche angemeldet werden, übernimmt die Versicherungsgesellschaft die Regulierung des Schadens schnell und unkompliziert. Handelt es sich hingegen um überhöhte oder unberechtigte Ansprüche, werden diese vom Versicherer abgewehrt. Das beinhaltet auch die Gerichtskosten sowie die Kosten für den Anwalt.

Für wen ist eine Diensthaftpflichtversicherung sinnvoll?

Sinnvoll ist der Abschluss einer Diensthaftpflichtversicherung grundsätzlich für jeden Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst, der in einem Bereich arbeitet, in dem jemandem ein Schaden entstehen könnte. Das betrifft nicht nur Lehrer, sondern grundsätzlich jedes Amt. Als besonders gefährdet, in Regress genommen zu werden, gelten Beamte in Genehmigungsbehörden. Denn diese müssen oft in einer rechtlichen Grauzone agieren, in welcher Gesetze und Paragraphen für oder gegen den Antragsteller ausgelegt werden können. In diesem Bereich verzeichnen die Versicherer auch den Großteil der Schadensfälle, denn in erster Linie werden Schadensersatzansprüche nicht wegen Per­sonenschäden, sondern wegen Sachschäden geltend gemacht. Als besonders gefährdet gelten außerdem Entscheidungsträger wie die Leiter von Behörden oder Richter und Staatsanwälte, die in jedem Fall eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen sollten.

Wer kann eine Diensthaftpflichtversicherung abschließen?

Nicht jeder Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst kann eine Haft­pflichtversicherung für Schäden, die in Ausübung des Amtes entstehen, abschließen. Denn bestimmte Berufsgruppen sind vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgeschlossen. Dazu gehören neben Ärzten und Rettungssanitätern auch Hebammen. Auch Beschäftigte in Forschung und Wissenschaft können diesen Versicherungsschutz nicht in Anspruch nehmen.


Schadenbeispiele

 

Nachfolgende können Sie Schadenbeispiele zu den jeweiligen Berufszweigen als Bemate*r sehen. Verbunden mit der Frage, wann leistet welcher Baustein.

Hinweis zu den Schadenbeispielen:
Bitte beachten Sie, dass die unten genannten Beispiele jeweils den Versicherungsschutz beschreiben. Ob im konkretem Fall ein berechtigter Schadenersatzanspruch besteht, ist eine andere Frage und hängt von vielen Faktoren ab. Wenn der Versichterte aber nicht schadensersatzpflichtig ist, übernimmt in der Regel der Versicherer auch die Schadenabwehr, der unberechtigten Ansprüche.

 

Allgemein

Bauamt

Bürgermeister*in

Einwohnermeldeamt

Finanzverwaltung

Forstverwaltung

Gerichtsvollzieher

GKV - gesetzliche Kranken­ver­si­che­rung

 

IT-Abteilung

 

Jugendamt

 

Lehrer*in

Liegenschaftsveraltung

 

Ministeriumsmitarbeiter*in

 

Ordnungsamt

 

Polizei

Rechtspfleger*in

Richter*in

Sozialamt

 

Staatsanwaltschaft

Universitätsprofessor

Vermessungsbeamte*in

 

Verwaltung allgemein

 

Zoll


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Alle Angaben ohne Gewähr. Grundsätzlich kann und darf nur der Versicherer selber über die Zusage einer Leistung entscheiden. Die aufgeführten Beispiele sind zur Information gedacht. Es wird immer eine Einzelfallsprüfung durch den Versicherer stattfinden. Dies ist ausdrücklich nicht als generelle Leistungszusage zu verstehen. Wenden Sie sich im Leistungsfall an uns oder den jeweiligen Versicherer. (Stand 07/2021)

 

 

(Quellenangabe: Leistungs- und Schadenbeispiele von DBV und Debeka)


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